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Sabine Christiansen

Kein Freibrief für die Unterhaltung

ERSTELLT 01.07.08, 21:48h

Im Streit mit der Presse um ein Foto aus ihrem Privatleben hat Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen einen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof verbucht. Der BGH verbot dem Verlag Axel Springer die erneute Veröffentlichung eines Bildes, das Christiansen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen auf Mallorca zeigt.

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Sabine Christiansen (Bild: ddp)
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Sabine Christiansen (Bild: ddp)
Im Streit mit der Presse um ein Foto aus ihrem Privatleben hat Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen einen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof verbucht. Prinzessin Caroline musste hingegen eine Niederlage einstecken.

Der BGH verbot am Dienstag dem Verlag Axel Springer die erneute Veröffentlichung eines Bildes, das Christiansen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen auf Mallorca zeigt. Das Foto zeige Christiansen in einer völlig belanglosen Situation, habe keinen ausreichenden Informationswert und diene nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser. Das Persönlichkeitsrecht habe hier Vorrang vor der Pressefreiheit, betonte der BGH. Bei einer Zuwiderhandlung droht der Axel Springer AG ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro. Das Foto, das Christiansen beim Einkaufen im Fischerdorf Puerto Andratx zeigt, war in der Zeitschrift „Bild der Frau“ erschienen. Daneben stand ein Text mit der Überschrift „Was jetzt los ist auf Mallorca“.

Keinen Erfolg hatte dagegen gestern Monegassen-Prinzessin Caroline vor dem Bundesgerichtshof. Die an sich unverfängliche Aufnahme in der Zeitschrift „7 Tage“ (Klambt-Verlag) zeigt Caroline und ihren Ehemann Ernst August von Hannover auf offener Straße in Urlaubskleidung und illustrierte einen Artikel („In Prinzessin Carolines Bett schlafen - kein unerfüllbarer Wunsch“) über die Vermietung der Welfenvilla auf der Insel Lamu vor der Küste Kenias zum Preis von 1000 Dollar pro Tag. Weil nach Einschätzung des BGH der Beitrag durchaus zur Meinungsbildung beitragen könne, hat die Pressefreiheit in diesem Fall Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.

Der BGH hatte das Bild zunächst untersagt, doch das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil im Frühjahr auf, weil der Text ein Thema von allgemeinem Interesse berühre - den Hang Prominenter zum ökonomischen Denken. Diesen Beschluss setzte der BGH nun um: Gerade unterhaltende Beiträge könnten zur Meinungsbildung beitragen, weil Prominente vielen Menschen als Vorbild dienten und Orientierung böten. Urlaubsfotos von Prominenten dürfen also in der Presse nur abgedruckt werden, wenn sie ein Thema von allgemeinem Interesse illustrieren. (Az.: VI ZR 67 / 08 u. 243 / 06).

Der Auslöser war das Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 2004. Danach müssen sich besonders prominente Personen wie Caroline auch außerhalb ihrer vier Wände nicht mehr - wie früher - nahezu uneingeschränkt fotografieren lassen. Voraussetzung ist nun, dass damit auch ein Beitrag zu einem Thema von öffentlichem Interesse geleistet wird. (dpa)



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