BGH-Urteil zu Prominenten-Fotos

Vorläufiger Schluss

Die Presse darf Prominenten-Fotos nicht in jeder Situation abbilden, außer si...

Die Presse darf Prominenten-Fotos nicht in jeder Situation abbilden, außer sie haben, wie in diesem Fall Rudolf Scharping und Kristina Gräfin Pilati, selbst nichts dagegen.

01. Juli 2008 Urlaubsfotos von Prominenten dürfen in der Presse nur abgedruckt werden, wenn sie ein Thema von allgemeinem Interesse illustrieren. Das folgt aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs. Die Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen hatte mit einer Klage gegen ein Foto in „Bild der Frau“ Erfolg, das sie beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau auf Mallorca zeigt. Dagegen muss die Monegassen-Prinzessin Caroline den Abdruck eines Urlaubsbilds hinnehmen, weil im nebenstehenden Text darüber berichtet wurde, dass das Haus Hannover neuerdings seine kenianische Villa zur Vermietung anbiete – nach Ansicht des BGH ein Beitrag, der zur Meinungsbildung beitragen kann. Damit habe die Pressefreiheit Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (Az: VI ZR 67/08 u. 243/06 vom 1. Juli 2008).

Die Aufnahme in der Zeitschrift „7 Tage“ (Klambt-Verlag), die Caroline und ihren Mann Ernst August von Hannover auf offener Straße in Urlaubskleidung zeigte, illustrierte einen Artikel über die Vermietung ihrer Villa auf der Insel Lamu vor der Küste Kenias zum Preis von 1000 Dollar pro Tag. Der BGH hatte das Bild zunächst untersagt, das Bundesverfassungsgericht hatte das Urteil aufgehoben, weil der Text ein Thema von allgemeinem Interesse berühre – den Hang Prominenter zu ökonomischem Denken. Diesen Beschluss setzte der BGH nun um. Dagegen stufte BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller den Text zu dem Bild von Sabine Christiansen als „bescheiden, man könnte sagen, dürftig“ ein. Der Bericht liefere „keinen Beitrag zu einer Sachdebatte“, diene allein der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses. Ein Eingriff in das „Recht am eigenen Bild“ sei nicht gerechtfertigt.

Mit den Urteilen setze der BGH einen „vorläufigen Schlusspunkt hinter einen Dauerkonflikt“, dessen Auslöser das Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war. Das Gericht hatte 2004 den Schutz der Privatsphäre Prominenter in Deutschland als unzureichend beanstandet.



Text: dpa
Bildmaterial: picture-alliance / dpa

 
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